Zählt die Fahrt zum Kundentermin als Arbeitszeit oder nicht? Die Antwort ist eindeutig, solange die Geschäftsreise innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet: Dann gilt die Reisezeit immer als normale Arbeitszeit, unabhängig vom Verkehrsmittel und unabhängig davon, ob währenddessen gearbeitet wird. Dauert die Reise inklusive An- und Abreise länger, wird es komplizierter. Entscheidend sind dann vor allem zwei Fragen: Welches Verkehrsmittel wird genutzt und ist die Arbeit während der Fahrt angeordnet?
An- und Rückreise in der Freizeit
Reist ein Mitarbeitender beispielsweise schon am Vorabend an, um ausgeruht und pünktlich zum Termin zu erscheinen, zählt diese Anreise nicht als Arbeitszeit, ebenso wenig wie die Rückreise am Abend danach. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vorgesetzte während der Fahrt eine Arbeitsleistung einfordert oder die zusätzliche Zeit ausdrücklich genehmigt. Nur bei Außendienstlern zählen An- und Abreise grundsätzlich immer als Arbeitszeit.
Welche Rolle spielt das Verkehrsmittel?
Reisezeiten außerhalb der üblichen Arbeitsstunden gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, auch dann nicht, wenn die Zeit im Zug oder Flugzeug für die Vor- oder Nachbereitung eines Termins genutzt wird. Nur wenn die Arbeit angeordnet ist, wird die Wegezeit zur Dienstzeit. Eine Ausnahme gibt es beim Auto: Wer auf Anweisung selbst fährt, für den zählt die Fahrzeit als Arbeitszeit - für mitfahrende Kolleginnen und Kollegen im Firmen- oder Mietwagen jedoch nicht. Entscheidend ist dabei die Anweisung: Können Reisende frei wählen, ob sie mit Auto, Bahn oder Flugzeug reisen, liegt für alle Beteiligten keine Arbeitszeit vor - auch dann nicht, wenn sich jemand freiwillig für das Auto statt die Bahn entscheidet.
Was vor Ort als Arbeitszeit zählt
Auch vor Ort gibt es einige Besonderheiten. Bleibt zwischen zwei Terminen Zeit übrig, kommt es darauf an, ob Reisende darüber frei verfügen können oder für Arbeit bereitstehen müssen. Verschiebt sich ein Termin, verschiebt sich damit lediglich die reguläre Arbeitszeit. Überstunden entstehen nur, wenn die Zwischenzeit tatsächlich mit Arbeit gefüllt wird. Bei Geschäftsreisen am Wochenende gilt: Dienstliche Tätigkeiten zählen als Arbeitszeit, private Pausen oder das Mittagessen dazwischen nicht zwingend. Übernachtungen im Hotel gelten arbeitszeitrechtlich eindeutig als Ruhezeit, außer es finden abends noch Besprechungen oder Arbeiten statt. Geschäftsessen sind ein Streitthema für sich: Ist die Teilnahme verpflichtend, wertet das Bundesarbeitsgericht dies als Arbeitszeit.
Für Unternehmen lohnt es sich, diese Szenarien vorab zu durchdenken und in der Reiserichtlinie festzuhalten, wie mit Reisezeiten umgegangen wird. Klare Regeln schützen vor späterem Streit.
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